Freebies, DSGVO und die Rechtsprechung

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Hinweis vorab: Ich bin kein Rechtsanwalt und deshalb bekommst du von mir hier auch keine Rechtsberatung. Alles was ich hier schreibe, ist mein Kenntnisstand. 

Damals in der Zeit vor 2018 war das Leben einen Online-Unternehmers noch so einfach. Du konntest ein Freebie im Tausch gegen eine Email-Adresse anbieten und dadurch wuchs deine Email-Liste bis ins Unermessliche weiter.

Doch dann kam die DSGVO und alles war aus.

In diesem Kurs zeige ich dir, wie du auch mit der DSGVO noch Email-Adressen einsammelst.

Was ist ein Freebie?

Ein Freebie wird manchmal auch Leadmagnet oder Kostprobe genannt. Du gibst deinem Leser ein nützliches, kleines Stück Content an die Hand. Das macht auch heute noch Sinn, denn so kann dein zukünftiger Kunde sehen, dass du Meister(in) in deinem Fach bist.

Früher gabst du diese Freebies im Tausch gegen eine Emailadresse raus. Das ging vollautomatisiert und war sehr bequem. Und ab da konntest du deine Abonnenten mit Newslettern "beschmeißen", bis sie aufgaben. Und das bedeutete:

  • sie kauften bei dir
  • oder sie meldeten sich ab.


Das Double-Opt-In-Verfahren

Damit wird sichergestellt, dass deine Abonnenten keine Quatsch-Email-Adressen nutzen und danach Unschuldige mit ungewollten Emails bombardiert werden.

Der Ablauf sieht folgendermaßen aus:

  1. Dein Leser kommt auf ein Eintragungsformular
  2. Gibt dort die Emailadresse ein
  3. Erhält eine Email mit einem Link
  4. Muss diesen Link anklicken
  5. danach darfst du ihn anschreiben

Dadurch wird sichergestellt, dass wirklich der Besitzer der Email-Adresse dem Abo bewusst zugestimmt hat. Und du hast in deinem System auch den Beweis dafür, falls später mal der Staatsanwalt an deine Tür klopft.


Kopplungsverbot

Du darfst jetzt nicht mehr einfach jemandem einen Newsletter zuschicken, nur weil er ein Freebie von dir konsumiert hat. Wenn du dich für alle rechtlichen Hintergründe interessiert, kannst du sie im Artikel von Dr. Ronald Kandelhard auf Chimpify.de nachlesen.

Und wenn du schnell starten möchtest, dann lies dir die Zusammenfassung hier durch.


Was darf ich also jetzt noch?

  • Du darfst kostenlose Angebote anbieten.
  • An Bestands-Kunden darfst du ähnliche Angebote wie das bereits gekaufte unterbreiten.
  • Weise immer bei der Eintragung darauf hin, dass er der Speicherung der Daten jederzeit widersprechen kann.
  • Schicke in jeder Email einen Austragelink.
  • Ohne explizite Einwilligung kein Newsletter.
  • Niemals ohne Opt-In.
  • Angebote nur zu ähnlichen Produkten.

Zum Abschluss zitiere ich aus dem oben verlinkten Artikel:

Weist du bei Gewinnung der E-Mail-Adresse und später bei jeder Werbung auf das Widerspruchsrecht hin, darfst du den Kunden noch für ähnliche Leistungen werblich ansprechen.

Das klingt doch immer noch vielversprechend!

Aber wie setzt du das jetzt technisch einfach und sicher um?
Dazu mehr in der nächsten Lektion.

Startklar? Na dann ...

Freebies, DSGVO und die Rechtsprechung

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Über deinen Trainer

David

David Goebel ist Flipcharttrainer seit 2013. In seinen Kursen erinnern sich die Teilnehmer, wie einfach zeichnen doch schon immer war. Du findest seinen Blog unter https://SinnSTIFTen.biz